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   OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2024 - 15 P 2/24   

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OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2024 - 15 P 2/24 (https://dejure.org/2024,6590)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.03.2024 - 15 P 2/24 (https://dejure.org/2024,6590)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. März 2024 - 15 P 2/24 (https://dejure.org/2024,6590)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 3 A 160/23
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2024 - 15 P 2/24
 
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  • VG Schleswig, 17.01.2024 - 3 A 332/20

    Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgreich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2024 - 15 P 2/24
    Zu dem - vom Verfahren 3 A 332/20 - abgetrennten Verfahren 5 A 160/23 liegt weder ein Beweisbeschluss noch eine gerichtliche Aufklärungsverfügung vor.

    Der zum Aktenzeichen 3 A 332/20 erlassenen gerichtlichen Verfügung vom 27. Oktober 2023 (Ziffer IV. 2.) lässt sich entnehmen, dass die abgetrennten Verfahren die in Ziffer III. 2 Buchst. a) bis c) der Verfügung genannten Bescheide betreffen.

    Mit Blick auf etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sei der Beigeladenen mit Schreiben vom 28. November 2023 die Gelegenheit gegeben worden, zu der geplanten Vorlage der Akten im Rahmen der Verfahren zu den Aktenzeichen 3 A 159/23, 3 A 160/23 und 3 A 161/23 (ehemals 3 A 332/20) innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2024 - 15 P 2/24
    Für den Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Vorlage- oder Auskunftsverweigerung muss klargestellt sein, was er zum Gegenstand haben soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2003 - 20 F 13.03 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 13.04.2011 - 20 F 25.10 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 13.04.2011 - 20 F 25.10

    Pflicht des Hauptsachegerichts zur Verlautbarung seiner Rechtsauffassung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2024 - 15 P 2/24
    Für den Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Vorlage- oder Auskunftsverweigerung muss klargestellt sein, was er zum Gegenstand haben soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2003 - 20 F 13.03 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 13.04.2011 - 20 F 25.10 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 20 F 4.20

    Pflicht der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2024 - 15 P 2/24
    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020 - 20 F 4.20 -, juris Rn. 37).
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